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Das Umweltamt informiert über den Schutz von Bäumen und Sträuchern in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz ersetzt § 64 Landschaftsgesetz NRW
Mit einer neuen Bestimmung ist das neue Bundesnaturschutzgesetz am 1. März 2010 in Kraft getreten. Aus Gründen des Artenschutzes dürfen vom 1. März bis zum 30. September jeden Jahres keine Bäume und sonstigen Gehölze (bisher Landschaftsgesetz NRW „Hecken und Büsche“) beseitigt werden. Diese Bestimmung gilt für sämtliche Bäume, Sträucher und Klettergehölze unabhängig von ihrer
Art und Größe sowie unabhängig von ihrem Standort.
Ausgenommen sind nur gärtnerisch genutzte Grundflächen, das bedeutet Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Parkanlagen, Friedhöfe und Flächen für den Erwerbsgartenbau.
Das neue Bundesnaturschutzgesetz wirkt sich auch auf Genehmigungen nach der Dortmunder Baumschutzsatzung aus: Hier gilt ab sofort:
Wird eine Beseitigung oder ein kronenverändernder Schnitt für einen Baum beantragt und vom Umweltamt genehmigt, dürfen Fäll- und Schnittmaßnahmen erst ab Oktober begonnen und müssen bis spätestens Februar abgeschlossen werden, wenn der Baum sich auf einer nicht gärtnerisch genutzten Fläche befindet. Als nicht gärtnerisch genutzt gelten beispielsweise private und öffentliche Straßen- und Wegeflächen, Firmenbetriebsflächen, Lagerplätze, Hinterhöfe und Parkplätze.
Das Umweltamt weist in seinen Genehmigungsbescheiden ab sofort auf diese Beschränkung ausdrücklich hin.
Sonderfälle:
- Stellt ein Baum eine Gefahr für Leib und Leben dar, kann dieser auch innerhalb der gesetzlichen Sperrzeit beseitigt werden, wenn die bestehende Gefahr im Antrag an das Umweltamt nachgewiesen wurde.
- Pflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung eines Baumes können nach Genehmigung auch innerhalb der gesetzlichen Sperrzeit durchgeführt werden.
Bei Bauvorhaben auf Grundstücken mit Baumbestand und/oder Sträuchern gelten weitere Besonderheiten:
- Liegt eine Baugenehmigung bereits vor, können betroffene Bäume und Sträucher auf dem Baugrundstück gemäß der Baugenehmigung ganzjährig beseitigt oder beschnitten werden.
- Liegt noch keine Baugenehmigung vor, dann gilt ab sofort grundsätzlich auch die gesetzliche Sperrzeit 1. März bis 30. September. Detailliertere Regelungen zum Baum- und Strauchbestand werden im Einzelfall durch das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt im Baugenehmigungsverfahren getroffen.
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